Barrierefreie Website 2026: Was das BFSG für Ihr Unternehmen wirklich bedeutet

Die Schonfrist ist vorbei. 

Ihre Website vermutlich nicht barrierefrei.

Das BFSG gilt seit Juni 2025 – und die meisten Mittelständler haben es bis heute nicht angefasst. Wen die Pflicht wirklich trifft, wen nicht, was bis zu 100.000 Euro kosten kann und welche fünf Dinge Sie in der nächsten Woche erledigen sollten.

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WOAR Wikinger Hjalmar
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BFSG auf Unternehmenswebsites

Es gibt zwei Sorten von Unternehmen im Mittelstand. Die einen halten das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz für ein Behördenthema, das sie nichts angeht. Die anderen haben noch nie davon gehört.

Beide liegen falsch. Das BFSG ist seit dem 28. Juni 2025 in Kraft, es setzt die EU-Richtlinie 2019/882 (European Accessibility Act) in deutsches Recht um, und seit dem Staatsvertrag vom September 2025 gibt es in Magdeburg eine bundesweit zuständige Marktüberwachungsstelle, die nichts anderes tut, als genau das zu kontrollieren.

Die gute Nachricht vorweg: Es trifft längst nicht jeden. Die schlechte: Wenn es Sie trifft, reicht ein Plugin nicht.

Wen das BFSG trifft – und wen nicht

Das Gesetz zielt auf Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, die sich an Verbraucher richten. Also: Online-Shops, Buchungs- und Bestellstrecken, Terminvereinbarung, Kundenportale, Bankdienstleistungen, Telekommunikation, E-Books, Personenbeförderung.

Nicht betroffen sind Sie, wenn eine dieser Bedingungen zutrifft:

  • Sie sind reines B2B. Eine Website, über die ausschließlich Geschäftskunden Kontakt aufnehmen, fällt nicht unter das BFSG.
  • Sie sind Kleinstunternehmen. Weniger als zehn Beschäftigte und maximal zwei Millionen Euro Jahresumsatz beziehungsweise Bilanzsumme. Achtung: Diese Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen – Hersteller, Händler und Importeure betroffener Produkte sind unabhängig von ihrer Größe in der Pflicht.

Und hier wird es für viele Mittelständler unangenehm: Die Schwelle „Verbraucher kann über die Website einen Vertrag anbahnen oder abschließen" ist niedriger, als die meisten denken. Ein Online-Terminbuchungssystem kann bereits reichen. Ein Konfigurator, der in eine Bestellung mündet, sowieso. Wer sich hier auf ein Bauchgefühl verlässt, verlässt sich auf das falsche Organ.

Was „barrierefrei" technisch bedeutet

Der Maßstab ist die europäische Norm EN 301 549, die im Kern auf die WCAG 2.1 in der Konformitätsstufe AA verweist. Konkret heißt das unter anderem:

  • Ausreichender Farbkontrast zwischen Text und Hintergrund
  • Vollständige Bedienbarkeit per Tastatur – ohne Maus, ohne Sackgassen
  • Sinnvolle Alternativtexte für Bilder, Untertitel für Videos
  • Semantisch korrektes HTML: echte Überschriftenhierarchie, echte Buttons, echte Formular-Labels
  • Sichtbarer Fokus-Indikator, damit man sieht, wo man gerade ist
  • Formulare, die Fehler verständlich benennen statt rot zu blinken
  • Eine Erklärung zur Barrierefreiheit nach Anlage 3 zu §§ 14, 28 BFSG – die selbst wieder barrierefrei sein muss

Das ist keine Kosmetik. Das ist Struktur. Und genau deshalb funktioniert die Abkürzung nicht, die gerade überall verkauft wird.

Warum das Overlay-Widget Ihr Problem nicht löst

Sie kennen die Angebote: ein Skript einbinden, ein kleines Barrierefreiheits-Symbol erscheint unten rechts, fertig, rechtssicher. Für 49 Euro im Monat.

Das funktioniert nicht. Diese Overlays legen sich über eine kaputte Struktur, ohne sie zu reparieren. Screenreader-Nutzer melden reihenweise, dass solche Widgets die Bedienung eher verschlechtern. Rechtlich haben Sie damit nichts gewonnen – Sie haben nur einen Beleg dafür geschaffen, dass Ihnen das Thema bekannt war.

Barrierefreiheit entsteht im Markup, nicht in einem Layer darüber. Deswegen ist es auch keine Aufgabe für den Praktikanten, sondern eine für die Webentwicklung.

Was das mit dem CMS zu tun hat

Mehr, als man denkt. Barrierefreiheit hängt daran, welches HTML Ihr System am Ende ausgibt – und darauf haben Sie bei einem Baukasten oder einem zugekauften Theme praktisch keinen Zugriff.

Wir bauen aus genau diesem Grund mit Drupal. Accessibility ist dort kein Modul, das man nachinstalliert, sondern Teil der Kernentwicklung: semantische Ausgabe, ARIA-Unterstützung, ein barrierefreies Admin-Backend. Letzteres wird gern vergessen – die Pflicht endet nicht an der Redaktionsgrenze. Wenn eine Mitarbeiterin mit Sehbehinderung Inhalte pflegen soll, muss auch das Backend funktionieren.

Und was ebenso oft vergessen wird: Barrierefreiheit ist kein Zustand, sondern ein Betrieb. Jede neue Landingpage, jedes eingebundene Video, jedes neue Formular kann sie wieder kaputt machen. Deshalb gehört das Thema zur laufenden Betreuung und nicht in ein einmaliges Projektbudget.

Was passiert, wenn Sie nichts tun

§ 37 BFSG sieht einen Bußgeldrahmen von bis zu 100.000 Euro vor. Realistisch ist das die Obergrenze für schwere, wiederholte Fälle – aber der Rahmen steht im Gesetz.

Wahrscheinlicher und schneller schmerzhaft ist der zweite Weg: Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen nach UWG. Die kommen nicht von einer Behörde, sondern von der Konkurrenz oder von Verbänden, und sie kommen ohne Vorwarnung.

Eine Übergangsregelung gibt es noch: Nach § 38 BFSG dürfen Dienstleistungen, die mit vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig eingesetzten Produkten erbracht werden, bis zum 27. Juni 2030 weiterlaufen. Das klingt nach viel Zeit. Es ist aber ein Bestandsschutz für Produkte, kein Freibrief für eine neue Website – und wer 2027 relauncht, baut sowieso nach neuem Recht.

Die fünf Dinge, die Sie diese Woche tun sollten

  1. Betroffenheit klären. Richten Sie sich an Verbraucher? Kann jemand über Ihre Website etwas buchen, bestellen oder beauftragen? Greift die Kleinstunternehmer-Ausnahme? Zehn Minuten Ehrlichkeit, keine Wunschdenken-Übung.
  2. Den Ist-Zustand messen. Ein automatisierter Test (etwa mit axe oder Lighthouse) findet grob 30 bis 40 Prozent der Probleme. Das reicht nicht für Konformität, aber es zeigt Ihnen in fünf Minuten, wie tief das Loch ist.
  3. Manuell nachprüfen, was Tools nicht sehen. Tastaturbedienung von oben nach unten durch die wichtigste Seite. Wenn Sie mit Tab nicht zum Kontaktformular kommen, haben Sie Ihre Antwort.
  4. Priorisieren statt perfektionieren. Kontakt, Buchung, Bestellung und Login zuerst. Das sind die Wege, auf denen echte Menschen scheitern – und die, auf die eine Prüfung als Erstes schaut.
  5. Erklärung zur Barrierefreiheit veröffentlichen. Sie ist Pflicht, und sie ist ehrlicherweise auch ein Signal: Sie dokumentiert, dass Sie den Stand kennen und daran arbeiten.

Der unbequeme Teil

Barrierefreiheit wird gerade fast ausschließlich als Compliance-Thema verkauft. Angst, Fristen, Bußgelder. Das verkauft sich gut, aber es greift zu kurz.

Rund jeder zehnte Mensch in Deutschland lebt mit einer anerkannten Schwerbehinderung. Dazu kommen alle, die schlicht älter werden, ihr Smartphone in der prallen Sonne bedienen oder mit einer Hand tippen, weil in der anderen ein Kind sitzt. Eine barrierefreie Website ist für alle diese Menschen einfach eine bessere Website – schneller, klarer, besser strukturiert. Und sauberes semantisches HTML ist zufällig auch das, was Suchmaschinen und KI-Systeme am besten verstehen.

Anders gesagt: Sie machen das nicht für die Behörde. Sie machen es aus demselben Grund, aus dem eine Website überhaupt gut sein sollte – weil sie sonst keine Anfragen bringt.

Wie wir das angehen

Wenn Ihre Website ohnehin in die Jahre gekommen ist, lohnt sich die Frage, ob Nachbessern der richtige Weg ist – oder ob ein Relaunch unterm Strich günstiger ist als das Reparieren einer Struktur, die von Anfang an nicht dafür gedacht war. Bei sehr alten Systemen ist die zweite Antwort öfter richtig, als uns lieb ist.

Wir schauen uns das an und sagen Ihnen ehrlich, was Sache ist. Auch wenn die Antwort lautet: Sie sind gar nicht betroffen, lassen Sie es.

Kurzer Hinweis in eigener Sache: Wir sind Webentwickler, keine Anwälte. Dieser Text ist eine technische Einordnung, keine Rechtsberatung. Bei einer konkreten Abmahnung fragen Sie einen Fachanwalt.

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Häufige Fragen zum BFSG und barrierefreien Websites

Gilt das BFSG auch für meine Website?

Das hängt an zwei Fragen. Erstens: Richten Sie sich an Verbraucher? Reines B2B fällt nicht unter das Gesetz. Zweitens: Kann ein Verbraucher über Ihre Website einen Vertrag anbahnen oder abschließen – bestellen, buchen, einen Termin vereinbaren? Dann sind Sie in aller Regel betroffen. Eine reine Imagewebsite ohne solche Funktionen ist es meist nicht. Die Grenze ist niedriger, als viele denken: Ein Online-Terminbuchungssystem kann bereits reichen.

Ich habe weniger als zehn Mitarbeiter – bin ich raus?

Nur wenn beides zutrifft: unter zehn Beschäftigte und maximal zwei Millionen Euro Jahresumsatz beziehungsweise Bilanzsumme. Und auch dann gilt die Ausnahme nach § 3 Abs. 3 BFSG nur für Dienstleistungen. Wer Produkte herstellt, importiert oder handelt, die unter das Gesetz fallen, ist unabhängig von der Unternehmensgröße in der Pflicht.

Reicht ein Barrierefreiheits-Widget oder Overlay-Tool?

Nein. Diese Skripte legen sich über eine vorhandene Struktur, ohne sie zu reparieren – Screenreader-Nutzer berichten regelmäßig, dass die Bedienung dadurch eher schlechter wird. Rechtlich schaffen Sie damit keine Konformität, sondern lediglich einen Beleg dafür, dass Ihnen das Thema bekannt war. Barrierefreiheit entsteht im HTML, nicht in einem Layer darüber.

Was kostet es, eine Website barrierefrei zu machen?

Das hängt fast vollständig vom Ausgangszustand ab. Bei einer technisch sauber gebauten Website sind es oft gezielte Korrekturen an Kontrasten, Formularen und Fokus-Zuständen – überschaubarer Aufwand. Bei einem alten Theme oder einem Baukastensystem, das kaputtes Markup ausgibt, kommen Sie an die Ursache nicht heran. Dann ist ein Relaunch unterm Strich oft günstiger als das dauerhafte Nachbessern.

Bis wann muss ich fertig sein – gilt nicht eine Frist bis 2030?

Das BFSG gilt seit dem 28. Juni 2025, die Schonfrist ist also vorbei. Die Übergangsbestimmung in § 38 BFSG erlaubt lediglich, Dienstleistungen mit Produkten, die vor diesem Stichtag rechtmäßig im Einsatz waren, noch bis zum 27. Juni 2030 weiter zu erbringen. Das ist Bestandsschutz für Produkte – kein Aufschub für eine Website, die heute nicht konform ist.

Was droht konkret, wenn ich nichts mache?

§ 37 BFSG sieht einen Bußgeldrahmen von bis zu 100.000 Euro vor; die Marktüberwachungsstelle der Länder (MLBF) in Magdeburg ist seit September 2025 dafür zuständig. Praktisch schneller relevant sind wettbewerbsrechtliche Abmahnungen nach UWG – die kommen nicht von einer Behörde, sondern von Mitbewerbern oder Verbänden, und zwar ohne Vorwarnung.

Wie prüfe ich, wo meine Website steht?

Ein automatisierter Test mit axe oder Lighthouse dauert fünf Minuten und findet grob 30 bis 40 Prozent der Probleme – genug, um die Größenordnung zu sehen. Den Rest findet nur eine manuelle Prüfung: Kommen Sie allein mit der Tabulatortaste durch Ihre wichtigste Seite bis zum Kontaktformular? Wenn nicht, haben Sie Ihre Antwort ohne jedes Werkzeug. Wir übernehmen das auch – siehe Webentwicklung.

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